© TEC GmbH 2018
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Raiffeisen Tankkarte/
Tankschlüssel der TEC GmbH
1. Vertragsparteien / Vertragsinhalt
Die TEC GmbH, Hauptstraße 100, 39345 Bülstringen (nachfolgend Ausstellerin genannt) ermöglicht dem
Kartenkunden gegen Vorlage einer Tankkarte/Tankschlüssel die Entgegennahme bestimmter Leistungen.
Zu diesem Zweck gibt die TEC eine „Tankkarte/Tankschlüssel“ heraus, mit der Lieferungen und Leistungen
der Ausstellerin abgerufen werden können.
Mit Übermittlung seines Antrages auf Ausstellung der Tankkarte/Tankschlüssel erkennt der Antragssteller
(nachfolgend Kartenkunde genannt) die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, die Ausstellerin erkennt
sie verbindlich an.
Nach Annahme des Kundenantrags erhält dieser - je nach Kundenwunsch - eine kunden- bzw.
fahrzeugbezogene Tankkarte/Tankschlüssel an die im Antrag angegebene Anschrift zugesandt. TEC bleibt
Eigentümerin der Tankkarte/Tankschlüssel. Diese ist nicht übertragbar und darf nur durch den oder die
vom Kartenkunden im Antrag vorgesehenen Nutzer (nachfolgend Karteninhaber genannt) kunden- bzw.
fahrzeugbezogen verwendet werden.
Mit Übersendung der Tankkarte/Tankschlüssel teilt die Ausstellerin dem Kartenkunden die persönliche
Geheimzahl der jeweiligen Tankkarte/Tankschlüssel (nachfolgend PIN genannt) mit separatem Schreiben
mit, sofern es sich nicht um einen Firmen- oder Wunsch-PIN handelt. Bei Übersendung von Ersatz- bzw.
Folgekarten erfolgt keine gesonderte Mitteilung dazu.
2. Leistungsumfang und Preisgestaltung
Die Tankkarte/Tankschlüssel berechtigt den Kartenkunden, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung
bei den Akzeptanzstellen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der jeweilige Karteninhaber gilt fiir die
beantragten und entsprechend auf der Tankkarte/Tankschlüssel als Zahlangabe vermerkten
Leistungsstufen als vom Kartenkunden bevollmächtigt und berechtigt, Leistungen in Anspruch zu
nehmen; bei fahrzeugbezogenen Karten jedoch nur für das auf der Tankkarte/Tankschlüssel vermerkte
Fahrzeug.
Leistungen erfolgen ausschließlich zu den am Verkaufstag geltenden Preisen der jeweiligen
Akzeptanzstelle.
Ein Leistungszwang der Ausstellerin oder ihrer Vertragspartner sowie der einzelnen Akzeptanzstellen
besteht nicht. Insbesondere können auch keine Ansprüche bei Auftreten von Versorgungsschwierigkeiten
und/oder bei Änderung des Netzes der Vertragspartner geltend gemacht werden. Die Ausstellerin ist
berechtigt, den Leistungsumfang unter diesem Vertrag einschließlich der angebotenen Zusatzleistungen
jederzeit gemäß 5 315 BGB zu ändern oder zu ergänzen, ohne dass es einer gesonderten schriftlichen
Mitteilung an den Kartenkunden im Einzelfall bedarf. Ausstellerin und Karteninhaber vereinbaren mit
Ausstellung der Karte ein Limit bis zu dem Leistungen bezogen werden können. Ist das Limit innerhalb
des vereinbarten Zeitraumes überschritten, ist die Ausstellerin automatisch berechtigt, weitere Leistungen
zu verweigern. Der Karteninhaber kann dieses
Leistungsverweigerungsrecht nur durch kurzfristigen Zahlungsausgleich und/oder Gestellung einer
werthaltigen, von der Ausstellerin jederzeit ohne Aufwand verwertbaren Sicherheit (z.B.
selbstschuldnerische Bankbürgschaft), hindern.
Die Ausstellerin behält sich weiter das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Leistung
abzulehnen bzw. durch die Vertragspartner ablehnen zu lassen, wenn diese einzeln oder im
Zusammenhang mit vorerbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen - ein vereinbartes Limit
oder einen Umfang übersteigt, der bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Tankkarte/Tankschlüssel auf
der Basis dieser AGB regelmäßig erreicht werden kann.
Für die von der Ausstellerin erbrachten Leistungen berechnet diese dem Kartenkunden ggf. ein
angemessenes Entgelt gern. @ 315 BGB im Sinne einer Servicegebühr. Die Höhe dieser Gebühren
ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste, die bei TEC angefordert werden kann.
3. Legitimation des Karteninhabers
Der Kartenkunde verpflichtet sich, bei der jeweiligen Akzeptanzstelle unaufgefordert und
vor der Inanspruchnahme von Leistungen die Tankkarte/Tankschlüssel zu präsentieren. Die
Akzeptanzstellen und ihr Personal sind nicht weiter verpflichtet, die Berechtigung desjenigen, der eine
Tankkarte/Tankschlüssel verlegt, zu prüfen, wenn sich diese Person durch die Eingabe der korrekten PIN
legitimiert hat. Leistungen gelten als erbracht und durch den Karteninhaber namens und im Auftrag des
Kartenkunden anerkannt, wenn die vorstehend aufgeführte Bedingung erfüllt ist.
4. Sorgfaltspflichten des Kartenkunden und des Karteninhabers
Der Kartenkunde und der Karteninhaber werden die Tankkarte/Tankschlüssel mit besonderer Sorgfalt
aufbewahren und verwenden, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und/oder missbräuchlich
genutzt wird. Insbesondere gilt:
Unterschrift: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die als Karteninhaber vorgesehene Person
unverzüglich die Tankkarte/Tankschlüssel an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Geheimhaltung
der PIN: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die vom Karteninhaber vorgesehene
Person Kenntnis von der PIN und dem Kennwort erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der
Tankkarte/Tankschlüssel vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Tankkarte/Tankschlüssel
aufbewahrt werden. Dem Kartenkunden ist bekannt, dass jeder, der im Besitz der
Tankkarte/Tankschlüssel ist und die PIN kennt, Leistungen der Vertragspartner zu Lasten des
Kartenkunden in Anspruch nehmen kann. Bei dreifacher falscher PIN-Eingabe ist eine Inanspruchnahme
einer Leistung aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen.
Verwendung der Karte: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Karteninhaber bei
Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein
Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern.
Kartenverlust / Diebstahl / missbräuchliche Nutzung / Ausspähen:
Der Kartenkunde verpflichtet sich, jeden Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der
Tankkarte/Tankschlüssel unverzüglich der Ausstellerin bekannt zu geben und die Sperrung der
Tankkarte/Tankschlüssel zu veranlassen. Der Kartenkunde hat der Ausstellerin unverzüglich per E-Mail
oder Fax Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet: Ohne
jedes schuldhafte Zögern. Die E-Mail-Adresse dazu lautet tec@barolagerhaus.de; die Faxnummer dazu
lautet: 039058 97111. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn Anhaltspunkte für
eine missbräuchliche Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel oder Anlass zu der Annahme besteht, dass
Unbefugte, z.B. durch Ausspähen der PIN, Kenntnis von der PIN erlangt haben. Wird die
Tankkarte/Tankschlüssel gestohlen oder missbräuchlich verwendet, hat der Kartenkunde unverzüglich
Anzeige bei der Polizei zu erstatten, eine Kopie der Anzeige an die Ausstellerin weiterzuleiten und die
Ausstellerin über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Unter missbräuchlicher Nutzung im
vorstehenden Sinne sind auch solche Transaktionen zu verstehen, die mit einer gefälschten
Tankkarte/Tankschlüssel vorgenommen werden.
Löschung / Entwertung / Unbrauchbarmachung:
Vom Kartenkunden zur Löschung gemeldete Tankkarte/Tankschlüssel, nach Verlust wieder gefundene
oder anderweitig zu entwertende Tankkarten/Tankschlüssel sind durch Einschneiden des Magnetstreifen
unbrauchbar zu machen und an die o. a. Adresse zu senden. Sie dürfen nach der Löschmeldung nicht
mehr eingesetzt werden. Im Falle der Nichtrücksendung erfolgt keine gesonderte Sperrung. Die
Ausstellerin geht in diesem Fall von einer endgültigen Vernichtung der unbrauchbar gemachten
Tankkarte/Tankschlüssel durch den Kartenkunden aus. Für den Fall, dass die Ausstellerin eine Ersatz
Tankkarte/Tankschlüssel auszustellen hat, wird dem Kartenkunden hierfür ein Betrag berechnet, der sich
aus der jeweils gültigen Preisliste
ergibt.
5. Abrechnung / Abbuchungsverfahren
Mit der Unterzeichnung des Belastungsbeleges oder Eingabe der PIN durch den Karteninhaber ermächtigt
der Kartenkunde die Ausstellerin unwiderruflich, ihre Forderungen im eigenen Namen, die des jeweiligen
Vertragspartners oder der Akzeptanzstelle in deren Namen einzuziehen oder die Forderung zu erwerben
und im eigenen Namen einzuziehen oder abzubuchen und dabei jeweils etwa entstandene
Leistungsentgelte oder Kosten in Rechnung zu stellen.
Sämtliche Forderungen werden dem Kartenkunden in den vereinbarten Zeitabständen (nach Wahl von
TEC zweiwöchentlich, ansonsten vierwöchentlich) in Rechnung gestellt. Fälligkeit tritt jedoch bereits mit
Beendigung des Tankvorganges in Höhe des jeweiligen Schulddebits ein. Der Kartenkunde vereinbart mit
der Ausstellerin das Abbuchungsauftragsverfahren und erteilt seiner Bank mittels des hierfür
vorgesehenen Tankkarten/Tankschlüssel-Formulars den Auftrag, bei Fälligkeit die von der Ausstellerin
vorgelegten Lastschriften einzulösen. Dem Kartenkunden steht dagegen kein Aufrechnungsrecht und
auch kein Zurückbehaltungsrecht zur Seite, es sei denn, seine Gegenforderungen sind schriftlich von der
Ausstellerin anerkannt oder rechtskräftig zu seinen Gunsten festgestellt.
Die Rechnung der Ausstellerin gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach
Rechnungsstellung schriftlich widersprochen wird, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der
Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszugleichen.
6. Sicherheiten/Eigentumsvorbehalt/ Ausschluss
Die Ausstellerin ist berechtigt, vom Kartenkunden angemessene Sicherheiten zu verlangen und/oder
Abschlagszahlungen zu fordern. Als Sicherheit ist nach Wahl des Kartenkunden oder nach billigem
Ermessen der Ausstellerin gemäß 5 315 BGB entweder eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines
inländischen Kreditinstituts oder eine durch die Ausstellerin bestimmte Barkaution beizubringen. Dies gilt
auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kartenkunden,
insbesondere bei Änderung der Rechtsform des Kartenkunden oder einer Bonitätsveränderung.
Zum Eigentumsvorbehalt ist geregelt:
1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Die Ausstellerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Karteninhaber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf
den anerkannten Saldo, soweit die Ausstellerin Forderungen gegenüber dem Kartenkunden in laufender
Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kartenkunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftgang zu
verkaufen.
1.3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für die Ausstellerin. Dieser erwirkt das
Eigentum an der neuen Sache; der Kartenkunde verwahrt diese für die Ausstellern.
1.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so
erlangt die Ausstellerin Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des
Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Ware zum
Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
1.5. Erwirbt die Ausstellerin in den Fällen 1.3. oder 1.4. neues Eigentum, so überträgt sie dieses bereits
jetzt unter Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1.1. genannten Forderungen auf den
Kartenkunden.
1.6. Hat der Kartenkunde entgegen 1.2 weiterveräußert gilt Folgendes: Der Kartenkunde tritt sämtliche
Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Ausstellerin ab. Von den Forderungen aus der
Veräußerung von Waren, an denen die Ausstellerin durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum
erworben hat, tritt der Kartenkunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem
Miteigentumsanteil der Ausstellerin an den veräußerten Waren entspricht, an die Ausstellerin ab.
Veräußert der Kartenkunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen
mit anderen nicht der Ausstellerin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kartenkunde
schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an die Ausstellerin ab.
1.7. Der Kartenkunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Ausstellerin auf Verlangen die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen und der Ausstellerin die
Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kartenkunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Ausstellerin die Abtretung nicht offen legen.
Übersteigt der Wert, der für die Ausstellerin bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um
mehr als 30 %, so ist die Ausstellerin auf Verlangen des Kartenkunden insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl der Ausstellerin verpflichtet.
2. Für Kartenkunden, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Die Ausstellerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen
für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und
dergleichen vor.
2.2. Der Kartenkunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung der Ausstellerin
weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen
oder zu verbinden, solange er die Forderungen unter Ziffer 2.1. der Ausstellerin nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kartenkunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kartenkunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des
Liefergegenstandes oder verlangt die Ausstellerin die Versicherung, hat der Kartenkunde die der
Ausstellerin gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen
Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten.
Die Ausstellerin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Kartenkunden zu leisten.
3.2. Tritt die Ausstellerin wegen vom Kartenkunden zu vertretenen vertragswidrigem Verhaltens vom
Kaufvertrag zurück, so ist der Kartenkunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen.
Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Ausstellerin höhere oder der Kartenkunde niedrigere Kosten
nachweist. Der Erlös wird dem Kartenkunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen der Ausstellerin gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kartenkunde der Ausstellerin unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit die Ausstellerin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, der Ausstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kartenkunde der Ausstellerin für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen
Inventars verpflichtet sich der Kartenkunde, die Eigentumsrechte der Ausstellerin an den noch nicht
vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem Kreditinstitut zu sichern.
7. Reklamationen/Mängelhaftung
Mängel der erbrachten Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung erkennbar sind
(offenkundige Mängel), sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, nicht offenkundige
Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung zu reklamieren. Soweit Leistungen im Namen der
Ausstellerin erbracht worden sind, hat die Mängelrüge gegenüber der Ausstellerin zu erfolgen bei
gleichzeitiger Information der jeweiligen Akzeptanzstelle. Bei Leistungen der Vertragspartner oder der
jeweiligen Akzeptanzstelle (Ziffer 1 c) sind die Reklamationen ausschließlich bei der Akzeptanzstelle oder
unmittelbar bei dem jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen. Die Ausstellerin haftet insoweit nicht
für die Leistungen der Vertragspartner und ihrer Akzeptanzstellen. Mängelrügen begründen kein
Zurückbehaltungsrecht und berühren die Verpflichtung zum Ausgleich der Abrechnung nicht, soweit nicht
bei Fälligkeit der Abrechnung etwaige Mängel unbestritten oder gegenüber der jeweiligen Ausstellerin
rechtskräftig festgestellt sind.
8. Haftung der Ausstellerin
Die Ausstellerin haftet - insbesondere bei im Ausland von ihnen erbrachten Leistungen oder gelieferten
Waren - nicht fiir die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als
Vorsteuer absetzen zu können. Die Haftung der Ausstellerin ist außer in Fällen der (1) schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) der schuldhaften Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und (3) des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (3) ist auch die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Mitarbeiter der Ausstellerin und der Vertragspartner gegenüber dem Kartenkunden ausgeschlossen.
Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber und Mitarbeiter
der jeweiligen Akzeptanzstellen; soweit es sich nicht um leitende Mitarbeiter der jeweiligen
Akzeptanzstellen handelt, gelten diese als einfache Erfüllungsgehilfen. Der Umfang der Haftung der
Ausstellerin, ihrer Vertragspartner und Akzeptanzstellen ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
9. Haftung bei missbräuchlicher oder unbefugter Verwendung
Im Falle eines Diebstahls, Verlusts oder sonstigem Abhandenkommens sowie im Falle der
missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte/Tankschlüssel, ist der Kartenkunde verpflichtet, TEC
unverzüglich gem. Ziffer 4 zu informieren. Die Ausstellerin übernimmt die Haftung für alle Schäden, die
aus einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel nach Ablauf einer
Bearbeitungszeit von 24 Stunden ab Eingang der Sperrmeldung bei TEC entstehen, es sei denn, ein
schuldhaftes Verhalten des Karteninhabers oder -kunden hat zur Entstehung des Schadens beigetragen.
In diesem Fall bestimmt sich die Schadensverteilung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß §
254 BGB. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Karteninhabers oder -kunden sind Schäden in voller
Höhe vom Kartenkunden zu tragen. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere bei einer Verletzung der
Verpflichtungen aus Ziffer 4 durch den Kartenkunden oder den Karteninhaber vor. Die Rechte der
Ausstellerin gegenüber demjenigen, der die Tankkarte/Tankschlüssel unbefugt oder missbräuchlich
verwendet, bleiben unberührt.
10. Meldepflichten
Der Kartenkunde ist verpflichtet, Veränderungen seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse,
insbesondere Änderungen der Rechtsform seines Unternehmens und Veränderungen des Firmensitzes
oder Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Personenbezogene
Tankkarten/Tankschlüssel sind bei Wegfall der Nutzungsberechtigung des Karteninhabers unverzüglich
von diesem einzufordern und entwertet an TEC zurückzusenden, gleiches gilt für fahrzeugbezogene
Tankkarten/Tankschlüssel bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs.
Daneben verpflichtet sich der Karteninhaber, Störungen und Unstimmigkeiten bei der Entnahme von
Kraftstoffen sofort der Ausstellerin zu melden, um unbefugtes weiteres Benutzen zu verhindern. Daneben
überprüft der Karteninhaber jeweils nach Beendigung der Betankung alle im Sichtfenster des
Betankungsautomaten ausgedruckten Daten und vergleicht die angezeigte Menge mit der Anzeige auf der
benutzten Säule. Für alle über die erhaltene Tankkarte/Tankschlüssel getankten Mengen ist er
verantwortlich, dass heißt, er haftet für die Gegenleistung.
11. Vertragslaufzeit / Kündigung
Auch dann, wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, sind Ausstellerin und Karteninhaber jederzeit zum
Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraums (in der Regel vier Wochen), auch ohne Angabe von Gründen,
berechtigt, den Vertrag durch Kündigung für beide Seiten zu beenden. Sollte diese Regelung unwirksam
sein, so ist eine Kündigung jedenfalls aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dann
jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist für die Ausstellerin insbesondere dann der
Fall, wenn Kartenmissbrauch, Rücklastschrift, Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten,
drohender Vermögensverfall, nicht erbrachte Sicherheiten oder sonstige grobe Verstösse gegen die dem
Kartenkunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffenden Verpflichtungen vorliegen.
Mit Kündigung verliert die Tankkarte/Tankschlüssel sofort ihre Gültigkeit. Der Kartenkunde ist verpflichtet,
die ausgegebenen Karten unaufgefordert und unverzüglich nach Vertragsbeendigung an die von TEC
bezeichnete Stelle zurückzusenden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist er zur sofortigen
Rückgabe sämtlicher Karten verpflichtet. Die Ausstellerin ist daneben berechtigt, im Falle einer
außerordentlichen Kündigung die betroffenen Karten unmittelbar zu sperren. Wurde vom Kartenkunden
Sicherheit gestellt, ist diese mit Ablauf von zwei Monaten nach Kartenrückgabe unaufgefordert von der
Ausstellerin freizugeben, wenn keine offenen Posten mehr bestehen. Eine Barkaution wird in diesem Fall
an die bei der Ausstellerin hinterlegte Bankverbindung überwiesen bzw. eine Bürgschaft an die
ausstellende Bank zurückgegeben.
12. Sperrlisten
Die Ausstellerin ist berechtigt, eine Tankkarte/Tankschlüssel, die bei der von der Ausstellerin benannten
Stelle als gesperrt gemeldet wurde, den Akzeptanzstellen in Sperrlisten bekannt zu geben. Die
Akzeptanzstellen sind berechtigt, eine ungültige oder gesperrte Tankkarte/Tankschlüssel einzuziehen. Für
Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Angaben in den Sperrlisten entstehen, haftet die Ausstellerin
nur bei grober Fahrlässigkeit.
13. Nutzungsuntersagung
Dem Kartenkunden und den Karteninhaber ist die weitere Nutzung der Tankkarte/Tankschlüssel
untersagt, wenn (1) über das Vermögen des Kartenkunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt wird oder der Kartenkunde verpflichtet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen zu beantragen; (2) der Kartenkunde zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über
seine Vermögensverhältnisse verpflichtet ist; (3) das Vertragsverhältnis zwischen Kartenkunde und der
Ausstellerin seine Beendigung gefunden hat; oder (4) der Kartenkunde erkennen kann, dass die
Rechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist die Ausstellerin zur
sofortigen Sperrung sämtlicher Tankkarten/Tankschlüssel des Kartenkunden berechtigt. Tankt der
Kartenkunde, obwohl einer der Gründe unter (3) trotz des Vorliegens einer der unter (1) bis (4)
genannten Gründe, macht er sich strafbar.
14. Datenschutz
Der Kartenkunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen,
dass die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden Daten sowohl bei den einzelnen Akzeptanzstellen
als auch bei der Ausstellerin und den Vertragspartnern gespeichert werden.
Die Ausstellerin ist berechtigt gem. § 29 Abs.2 BDSG Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien und
Wirtschaftsinformationsdiensten einzuholen. Unabhängig davon werden den Auskunfteien nach näherer
Maßgabe des BDSG auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens gemeldet.
15. Änderungen und Ergänzungen
Die Ausstellerin informiert die Kartenkunden über Änderungen und Ergänzungen dieser
Geschäftsbedingungen durch schriftliche Benachrichtigung. Die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen
können bei TEC angefordert werden. Sie gelten vorn Kartenkunden als genehmigt, wenn nicht innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach der schriftlichen Benachrichtigung der Ausstellerin über die Änderungen
und Ergänzungen ein schriftlicher Widerspruch des Kartenkunden an die in Ziffer 4 genannte Adresse
erfolgt. In der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung wird die Ausstellerin auf die vorstehend
beschriebene Genehmigungswirkung hinweisen.
16. Unwirksamkeit
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungen des Kartenkunden ist Bülstringen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist,
soweit der Kartenkunde Vollkaufmann ist, Magdeburg; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
18. Deutsches Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Ausstellerin und dem Kartenkunden gilt aus-schließlich
deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Vereinbarungen, insbesondere unter Ausschluss des
internationalen Kaufrechts.
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